Der Hauer C. Link, der in Arbeitnehmerüberlassung bei der RAG arbeitet, wurde aus der knappschaftlichen Rentenversicherung „entlassen“. Dieser Vorgang beruht auf einer Verordnung von 1933, nach der die jetzige Tätigkeit des Hauers als Fördermaschinist keine knappschaftliche Tätigkeit sei. 2006 wurde diese Verordnung ohne Überprüfung auf die heutigen Gegebenheiten ins 6. Sozialgesetzbuch übernommen. Diese Verordnung ist nicht mehr zeitgemäß, denn Fördermaschinisten in Arbeitnehmerüberlassung gab es damals noch gar nicht, sie waren fest bei der Zeche angestellt. Außerdem wird im ersten Punkt ausgeführt, dass Arbeiten die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, knappschaftliche Arbeiten sind und dem entspricht die Arbeit des Fördermaschinisten in Arbeitnehmerüberlassung.