Der Hauer C. Link, der in Arbeitnehmerüberlassung bei der RAG arbeitet, wurde aus der knappschaftlichen Rentenversicherung „entlassen“. Dieser Vorgang beruht auf einer Verordnung von 1933, nach der die jetzige Tätigkeit des Hauers als Fördermaschinist keine knappschaftliche Tätigkeit sei. 2006 wurde diese Verordnung ohne Überprüfung auf die heutigen Gegebenheiten ins 6. Sozialgesetzbuch übernommen. Diese Verordnung ist nicht mehr zeitgemäß, denn Fördermaschinisten in Arbeitnehmerüberlassung gab es damals noch gar nicht, sie waren fest bei der Zeche angestellt. Außerdem wird im ersten Punkt ausgeführt, dass Arbeiten die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, knappschaftliche Arbeiten sind und dem entspricht die Arbeit des Fördermaschinisten in Arbeitnehmerüberlassung.

Es könnte der Verdacht aufkommen, dass im Zuge der Stilllegung des Deutschen Steinkohlebergbau bis 2018 – zur Senkung der Rentenausgaben Bergleute aus der Rentenversicherung entlassen werden. Denn im konkreten Fall von C. Link könnte dieser nicht mit 50 in Anpassung gehen, sondern müsste bis 67 weiter arbeiten. Denn nur nur aus einem knappschaftlichen Verhältnis können die Bergleute in Anpassung gehen.

Für die Kumpel ist nach über 20 Jahre unter Tage Arbeit, die Vorstellung, bis 67 zu arbeiten undenkbar. So wurden doch die knappschaftlichen Rechte gerade zum Schutze der Kumpel erstritten! Deshalb kämpft C. Link kämpft auch nicht nur für sich selbst – sondern für alle Kumpel! Weil diese Gesetzgebung jeden Kumpel, der von der Zeche geht betrifft.

Der Hauer C. Link würde sich über eine rege Beteiligung an seinem Prozess freuen. Er findet am 12.02.2013 um 08:30 Uhr beim Landessozialgericht in Essen Zweigertstr.54, 1.Etage, Saal 1115 statt.